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I. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

Art. 1   Unter dem Namen Urner Fischereiverein, gekürzt UFV, besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2   Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten. Gerichtsstand ist Altdorf.
Art. 3   Der Zweck des UFV besteht in der Förderung und Wahrung aller mit der Fischerei zusammenhängenden Belange.
Art. 4   Die Aufgaben des UFV sind insbesondere:
  • Wahrung der Interessen der Fischerei bei der Rechtssetzung über Fischerei, Wasserbau, Wasserwirtschaft und Gewässerschutz und bei Projekten, die die Fischerei tangieren
  • Bekämpfung aller den Fischbestand gefährdenden Ursachen und Folgen
  • Förderung von Massnahmen zur sinnvollen Bewirtschaftung der Gewässer und Hebung des Fischbestandes
  • Veranstaltung von Kursen und fischereilichen Anlässen
  • Zusammenarbeit mit Behörden und zielverwandten Organisationen
  • Pflege der Öffentlichkeitsarbeit

Der UFV kann kantonalen, regionalen oder gesamtschweizerischen Organisationen beitreten, die zielverwandt tätig sind.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Art. 5   Der Verein besteht aus
  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Jungmitglieder
Aktivmitglied wird man durch Aufnahme in den Verein. Diese wird durch den Vorstand geregelt.
Ehrenmitglieder, welche sich auf dem Gebiete der Fischerei und um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung ernannt werden.
Freimitglieder können vom Vorstand ernannt werden.
Jungmitglieder können Jugendliche von 9 bis 17 Jahren werden.
Art. 6   Jedes Mitglied zahlt jährlich den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag.
Jungmitglieder bezahlen die Hälfte des Betrages, welchen die Aktivmitglieder zu bezahlen haben.
Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Anstaltswärter, Fischereiinspektor und Fischereiaufseher sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 7   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Art. 8   Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Art. 9   Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dessen Interessen entgegenarbeiten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht offen. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit dem Erhalt der Ausschlussanzeige schriftlich an den Präsidenten zu richten und gelangt an der nächsten Generalversammlung mit Mehrheit der Anwesenden zur Erledigung. Durch den Rekurs wird der Vollzug des Ausschlusses aufgehoben.
III. Organisation
Art. 10   Die Organe des UFV sind:
a)    Die Generalversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Die Rechnungsrevisoren
d)    Allfällige weitere Kommissionen
Art. 11   Die vom Vorstand alljährlich einzuberufende, ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im November statt. Die Leitung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Aus der Mitte der Versammlung werden die Stimmenzähler je nach Bedarf gewählt.
Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig. Die Entscheidungen und Wahlen erfolgen in offenen Abstimmungen durch das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben Art. 22 und 23.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn 10% sämtlicher Mitglieder dem Präsidenten ein schriftlich begründetes Begehren einreichen. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzustellen. Nur über traktandierte Geschäfte können rechtsgültige Beschlüsse gefasst werden. 
Art. 12   Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:
a)    Befindung über Jahresbericht, Rechnung, Revisorenbericht und Budget
b)    Einzelwahl des Präsidenten und Einzel- oder Globalwahl der sechs übrigen Vorstandsmitglieder und der zwei Rechnungsrevisoren.
c)    Festsetzung des Jahresbeitrages
d)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, sowie Behandlung von Anregungen, Anträgen und Anfragen der Mitglieder
e)    Anträge zuhanden der kantonalen Behörden bezüglich kantonale Fischereigesetzgebung
f)    Entscheidung im Sinne der vorliegenden Statuten über Rekurse bezüglich Mitgliederausschlüssen
g)    Änderungen der Statuten
h)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen 10 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Art. 22.   
Art. 13   Der Vorstand besteht aus sieben im Kanton Uri niedergelassenen Mitgliedern und zwar:
a)    Dem Präsidenten
b)    Dem Vizepräsidenten
c)    Dem Kassier
d)    Dem Aktuar
e)    Den drei Beisitzern
Die Amtsdauer beträgt zwei Vereinsjahre, Wiederwahl vorbehalten. Scheidet ein Vereinsmitglied im Laufe des Vereinsjahres aus, so hat bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes Vorstandsmitglied dessen Funktion zu übernehmen.   
Art. 14   Dem Vorstand steht die Führung aller Geschäfte des UFV zu, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vollzieht die Statuten, behandelt die Fischereifragen, bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung und setzt sich nach Erfordernis in Verbindung mit der Fischereiaufsicht, den Behörden sowie weiteren Organisationen und Verbänden. Er entscheidet über Vernehmlassungen, Beschwerden und Einsprachen bezüglich der Fischerei. Er setzt allfällige weitere Kommissionen ein, die ihm unterstellt sind. Zeichnungsberechtigt ist der Präsident oder der Vizepräsident mit je einem Vorstandsmitglied. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 3. 
Art. 15   Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters zu Sitzungen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn drei seiner Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Den Stichentscheid fällt der Vorsitzende.
Art. 16   Die Vorstandsmitglieder und Revisoren sind zur getreuen Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und für die Geschäftsführung verantwortlich.
Art. 17   Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen und leitet die Generalversammlung. Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle in all seinen Obliegenheiten.
Dem Kassier obliegt die Führung und Verwaltung der Kasse und die gesamte Rechnungsführung, einschliesslich Aufstellung der Jahresrechnung und des Budgetentwurfes. Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge, die Begleichung der Verbindlichkeiten und die Aufbewahrung aller einschlägigen Belege. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Für Kassaquittungen und Betreibungen führt er im Namen des UFV die rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
Der Aktuar führt die Protokolle des Vorstandes (Beschlussprotokolle) und der Generalversammlung (Verhandlungsprotokoll), besorgt die Einladung für Sitzungen und die Vereinskorrespondenz nach Bedarf.
Die Beisitzer übernehmen Aufgaben, die ihnen der Vorstand zuweist.
Art. 18   Der Vorstand hat die Kompetenz für einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 5000.-.  
Art. 19   Die Revisoren haben die Rechnungs- und Kassaführung alljährlich zu prüfen, wozu ihnen alle gewünschten Belege zu unterbreiten sind. Im Verhinderungsfalle eines der beiden Revisoren tritt ein vom Vorstand gewählter Ersatzmann /frau an seine Stelle. Über den Befund ist ein schriftlicher Bericht an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung zu erstatten. Dieser Bericht muss von beiden Revisoren unterzeichnet sein. Sofern nicht Übereinstimmung besteht, erstattet jeder Revisor einen besonderen, von ihm allein unterzeichneten Bericht.
Art. 20   Das Vereinsjahr dauert vom 1.11. bis 31.10.   
IV. Besondere Bestimmungen    
Art. 21   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.  
Art. 22   Eine Revision der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden und muss auf der Einladung zur Generalversammlung traktandiert werden. Änderungsbegehren und Anträge zu Statuten seitens der Mitglieder sind jeweils bis spätestens Ende September dem Vorstand schriftlich einzureichen.   
Art. 23   Der UFV kann nur aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen, nachdem das Traktandum in der Einladung bekannt gegeben worden ist. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins verfügt die Versammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vermögens und beschliesst über die Liquidation der Verbindlichkeiten.   
Art. 24   Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 19. November 2011 angenommen worden. Sie ersetzen diejenigen vom 21. November 2009 und treten sofort in Kraft.   
      
    Altdorf, den 19. November 2011
Urner Fischereiverein
Präsident Markus Gisler, Attinghausen
Aktuar Karl Brunner, Altdorf  

 

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